Die Initiative Lieferkettengesetz ...

Welche Unternehmen betrifft das Gesetz und welche Konsequenzen hat es?

Das Bündnis fordert, dass ein Lieferkettengesetz alle Unternehmen erfasst, die in Deutschland geschäftstätig sind, also nicht nur jene mit einem Hauptsitz oder einer Niederlassung in Deutschland, sondern auch ausländische Unternehmen, die regelmäßig Produkte nach Deutschland importieren. So kann es gewährleisten, dass Produkte, die in Deutschland gehandelt werden, menschenrechtliche Standards erfüllen. Eine solche Regelung vermeidet außerdem eine befürchtete Bevorteilung ausländischer Unternehmen, die diese Standards in ihren Lieferketten ggf. nicht erfüllen.

Da bei großen Unternehmen mit ihren komplexen Wertschöpfungsketten ein besonderes Risiko für Menschenrechtsverletzungen besteht, soll das Lieferkettengesetz für alle Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeiter:innen, einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro gelten. Kleinere Unternehmen sollen dann erfasst werden, wenn ihre Haupttätigkeit in einem Risikosektor liegt – das betrifft z.B. die Textil-und Automobilbranche.

Konkret sollen Unternehmen also die Risiken ihrer Geschäfte für Menschenrechte und Umwelt analysieren und angemessene Maßnahmen zur Prävention bzw. zur Abmilderung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden ergreifen. Die Angemessenheit bemisst sich an der erwarteten Schwere der drohenden Schäden für Mensch und Umwelt, also etwa an der Zahl der Betroffenen, und auch am Kontext der Geschäftstätigkeit: Je größer das Risiko systematischer Rechtsverletzungen und je direkter der Zulieferer, desto mehr Einsatz muss das Unternehmen bringen, um Schäden abzuwenden.