Heute findet BASF-Hauptversammlung statt - wieder online

Was hätte es gebracht? Marikana, BASF und das Lieferkettengesetz

Ab 2023 wird gesetzlich geregelt sein, wie BASF der eigenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen muss. Hätte das Lieferkettengesetz dabei geholfen, dass BASF nach dem Massaker von Marikana vor neun Jahren ernsthafter auf die offensichtlichen Missstände bei seinem damals größten Platin-Zulieferer Lonmin reagiert hätte? Eine Frage, die wir uns anlässlich der BASF Hauptversammlung heute stellen.

BASF hätte schon vor dem Massaker von Marikana aktiv werden müssen

Wäre das Lieferkettengesetz schon 2012 geltendes Recht gewesen, BASF hätte die miserablen Arbeits- und Lebensbedingungen bei Lonmin nicht nur selbstständig registrieren müssen, sondern auch aktiv eigene Maßnahmen ergreifen müssen, um Lonmin zur Einhaltung von südafrikanischem Recht und internationaler Standards zu drängen.

Die massiven Probleme waren zudem alles andere als ein Geheimnis. Medienberichte über die Situation vor Ort zeigten leider auf den ersten Blick, dass Lonmin nicht den seit 2006 geltenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Bergbaulizenz nachgekommen war, beispielsweise in Bezug auf den Bau von Werkssiedlungen. Und selbstverständlich braucht es nicht erst eine Tragödie wie das Massaker von Marikana, um die Notwendigkeit für bessere Bedingungen im südafrikanischen Bergbau zu erkennen – schon zu lange wurden die lautstarke Kritik und Forderungen der Gewerkschaften von Lonmin ignoriert.

Doch was wäre nun eine lieferkettengesetzkonforme, „angemessene und verhältnismäßige Abhilfemaßnahme“ gewesen, mit der BASF das eigene „Bemühen“ für Abhilfe hätte nachweisen können? In § 7(2) gibt der Entwurf des Lieferkettengesetzes eine grobe Antwort:

„Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

  1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
  2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
  3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.“

Die Wirksamkeit des Abhilfekonzepts soll dann jährlich und anlassbezogen überprüft werden. Es geht also mitnichten darum, die Geschäftsbeziehung sofort zu beenden – dies ist auch nie eine Forderung der Gewerkschaften oder unserer Kampagne gewesen.

Es geht darum, ernsthaft, transparent und effektiv für ein Ende der Missstände zu sorgen und dazu auch den eigenen ökonomischen Einfluss geltend zu machen. Als Hauptkunde von Lonmin hatte BASF zu jeder Zeit diesen Einfluss auf Lonmin, denn die langfristigen Abnahmeverträge sicherten maßgeblich das wirtschaftliche Überleben des Platinkonzerns. Es ist daher keine weit hergeholte Vermutung, dass Lonmin eher früher als später seinen vertraglichen Verpflichtungen für angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen nachgekommen wäre, hätte BASF schon frühzeitig signalisiert, davon die Abnahme von Platin abhängig zu machen.

Auszug aus dem Artikel von Tilman Massa, Dachverband Kritische Aktionärinnen und Aktionäre. Den  vollen Artikel finden Sie unter: http://basflonmin.com/home/de/category/newsletter-april-2021/